Das KG Berlin (Urt. v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 105/05) hatte über die Haftung einer Meta-Suchmaschine zu entscheiden.
In der Vorinstanz hatte das Landgericht die Haftung bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.03.2005.
Von dieser Entscheidung rückt das KG Berlin nun ab. Dies geschieht jedoch alleine aus prozessualen Sachverhaltsgründen und nicht, weil es materiell-rechtlich anderer Ansicht ist.
Mit entscheidend dabei war, dass eine der von der Meta-Suchmaschine abgefragten Suchmaschinen die Begriffe schon vor dem Zeitpunkt der Abmahnung auf die Blacklist gesetzt hatte und insofern die von der Antragstellerin vorgelegten Suchergebnisse eigentlich technisch unmöglich waren:
"Für die Richtigkeit der Darstellung der Antragsgegnerin spricht das Schreiben der Rechtsabteilung von Yahoo! vom 5. April 2005, nach dem die streitgegenständliche Begriffskombination bereits am 16. Juli 2004 - mithin Monate vor der Abmahnung - in eine Sperrliste aufgenommen worden war und dadurch keine Einträge bei den Suchergebissen mehr angezeigt und vermittelt werden konnten. Für die Sperrung durch Yahoo! spricht außerdem die Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, auf entsprechende Anfrage bei Yahoo! ebenfalls keinen Eintrag erhalten zu haben."
Ist unklar, ob das vorgelegte Suchergebnis wirklich zum gerügten Zeitpunkt noch online auffindbar war, trifft hierfür grundsätzlich den Kläger die Beweislast:
"Die auch in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen Widersprüche gehen zu Lasten der Antragstellerin, die die Glaubhaftmachungslast trägt."