Das LG Düsseldorf (Beschl. v. 25.01.2006 - Az.: 2a O 267/05: PDF via rechtsanwaltmoebius.de) über die Bestimmung des Streitwertes bei Domain-Streitigkeiten zu entscheiden.
Die Beklagten hatten die Klägerin unter Hinweis auf ihre eingetragene Marke auf Unterlassung der weiteren Benutzung einer Domain in Anspruch genommen. Das ließ sich die Klägerin nicht gefallen und erhob negative Festellungsklage.
Im Rahmen dieser Auseinandersetzung hatten die Düsseldorfer Richter nun zu entscheiden, wie der Streitwert zu bestimmen ist:
"Zwar gibt es in Kennzeichenstreitsachen keine Regelstreitwerte, es existieren aber Erfahrungswerte. So kommen nach der Darstellung bei Ingerl / Rohnke (MarkenG, 2. Aufl. § 142 RN 10) Streitwerte um 60.000 € in der Regel nur bei Verletzung unbenutzter eingetragener Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen geringster wirtschaftlicher Bedeutung in Betracht.
Hiervon kann im vorliegenden Rechtsstreit nach den vorangegangenen Ausführungen nicht die Rede sein. Da es, wie dargestellt, um die mit der vorgerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus der Klagemarke geht, bewegt sich der festgesetzte Streitwert am unteren Rand der für solche Markenrechtsstreitigkeiten üblicherweise angenommenen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers.
Es kommt daher auch nicht auf den Wert der für die Klägerin reservierten Domain an, wie die Beklagten einwenden."