Der BGH (Beschl. v. 03.11.2005 - Az.: I ZB 14/05: PDF) hat entschieden, dass die Marke "Casino Bremen" für die Bereiche "Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen" nicht hinreichend unterscheidungskräftig ist und somit nicht eingetragen werden kann.
"Der als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung "Casino Bremen" fehlt (...) jegliche Unterscheidungskraft (...). Die begehrte Dienstleistungsmarke erschöpft sich in der Benennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff "Casino" in Bremen.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft wegen des Gesamteindrucks der gewählten Bezeichnung als "Kombinationsmarke" entfalle."
Dies ändere sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass es nur eine Bremer Spielbank gebe:
"Für die rechtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich, dass die Anmelderin alleinige Inhaberin einer staatlichen Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Bremen ist. Die Beurteilung der Unterschei-dungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig. Dieser kann dann eine Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutzhindernisses (...) der Nachweis zu führen ist, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke für die angemeldete Ware oder Dienstleistung durchgesetzt hat.
Diesen Nachweis hat die Anmelderin aber nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht geführt."