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LG Köln: Domain-Entscheidung zu "bahnhoefe.de"

Das LG Köln (Urt. v. 22.12.2005 - Az.: 84 O 55/05) hat entschieden, dass die Deutsche Bahn AG keinen Anspruch auf die Domain "bahnhoefe.de" hat.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, der geschäftliche Verkehr assoziere mit dem Begriff "Bahnhof" automatisch die Deutsche Bahn AG. Dementsprechend stünden ihr auch die entsprechenden Domain zu.

Dem hat LG Köln eine klare Absage erteilt:

"Den Begriff „Bahnhöfe" versteht der Verbraucher als Bezeichnung von Lokalitäten völlig neutral und ohne irgendwelche aus diesem Begriff hergeleitete Wertvorstellungen. Er betrachtet „Bahnhöfe" als Ausgangs- oder Zielorte von Reisen oder als Stationen, auf denen er das Verkehrsmittel, mit denen er die Reise unternimmt, zu wechseln hat, wobei es sich bei diesen Verkehrsmitteln keineswegs ausschließlich um solche der Deutschen Bahn handeln muß.

Bahnhöfe sind häufig Verkehrsknotenpunkte, die Umsteigmöglichkeiten von der Bahn auf den regionalen oder städtischen Verkehr erlauben.

Der Begriff „Bahnhöfe" ist im übrigen auch insoweit neutral, als er nicht nur für im Eigentum der Klägerin befindliche Bahnhöfe in Deutschland steht, sondern für Bahnhöfe überhaupt, ob sie nun in Deutschland oder im Ausland gelegen sind.

Eine Assoziationskette „Bahnhöfe„ – „Schienenverkehr„ – „Eisenbahn„ – „Deutsche Bahn„ sieht die Kammer deshalb als völlig fernliegend an. So wie die Deutsche Bahn im Schienenverkehr Wettbewerber zulassen musste, so können auch die Klägerin und die Deutsche Bahn den Gattungsbegriff „Bahnhöfe„ nicht für sich monopolisieren."


Und weiter:

"Daher scheidet auch eine Ausnutzung der Wertschätzung, die die Leistungen der Klägerin genießen mögen, aus, zumal der allgemeine Begriff „Bahnhöfe„ nicht für einige ganz bestimmte Bahnhöfe steht, deren früher eher negatives Image (wobei „Bahnhof„ und „Bahnhofsgegend„ ohnehin eher nicht positiv besetzt sind) die Klägerin aufgrund ihrer Ausbauleistungen zu verbessern vermochte.

Soweit sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt der gezielten Behinderung berufen hat, ist von ihr nicht vorgetragen worden, worin dieser bestehen soll. Zur werblichen Darstellung ihrer selbst bzw. ihrer Leistungen im Internet bedarf sie einer solchen Domain nicht, was sich schon daraus ergibt, dass sie seit der Registrierung der Domain für die Beklagte im Jahre 1999 offenbar ohne Probleme ohne eine solche Domainadresse ausgekommen ist."

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