Der BGH (Urt. v. 09.06.2005 - Az.: I ZR 231/01) hatte zu entscheiden, ob ein Dritter, der für einen Namensträger eine Domain reserviert, von einem anderen Namensträger auf Unterlassung der Domain-Benutzung in Anspruch genommen werden kann.
Das OLG Celle (= Kanzlei-Infos v. 10.05.2004) und das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 14.04.2005) haben bislang entschieden, dass solche Stellvertreter-Domains rechtlich nicht wirksam sind, da das Namensrecht nicht schuldrechtlich übertragbar sei. Dem steht die Rechtsansicht des OLG Stuttgart ((= 26.10.2005) gegenüber.
Der BGH hat nun in dem aktuellen Urteil entschieden, dass zumindestens dann solche Domains rechtlich nicht zu beanstanden sind, wenn es sich bei dem Stellvertreter um eine Holdinggesellschaft des eigentlichen Firmennamens-Inhabers handle:
"Handelt es sich bei Segnitz & Co. um ein Tochterunternehmen der
Beklagten, ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Domainnamen
„segnitz.de“ mit Zustimmung der Tochtergesellschaft Segnitz & Co. hat registrieren lassen.
In diesem Fall handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine Nichtberechtigte. Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen (...).
Das die Registrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichenrechts zu behandeln."
Das Gericht lässt aber ausdrücklich offen, ob dies stets gilt, d.h. ob ein Dritter sich stets auf die Berechtigung des eigentlichen Namensinhabers berufen kann:
"Ob dies für jede Gestattung gilt (...), bedarf im Streitfall keiner Klärung."
Die Frage nach der grundsätzlichen Berechtigung bleibt somit weiterhin ungeklärt.