Das OLG München (Urt. v. 20.10.2005 - Az.: 29 U 2129/05) hatte über die namensrechtliche Auseinandersetzung einer Umlaut-Domain zu entscheiden.
Die Klägerin war seit mehreren Jahren Inhaberin der Domain "oesterreich.de" und verfügte auch über einen entsprechenden Eintrag im Markenregister. Sie begehrte nun vom Beklagten die entsprechende Domain "österreich.de".
Zu Unrecht wie die Münchener Richter entschieden:
"[Es] gilt (...) zu berücksichtigen, dass der Werktitel der Klägerin „Österreich.de" zur Kennzeichnung ihres Homepage-Inhalts weitgehend beschreibender Natur ist und daher nur sehr geringe Kennzeichnungskraft genießt. Er weist darauf hin, dass unter der Homepage Informationen über sowie rund um das Land Österreich vorzufinden sind, gegebenenfalls in Zusammenhang mit entsprechenden Reiseangeboten. Dieser Umstand führt im Streitfall dazu, dass der Werktitel „Österreich.de" zwar nach § 5 MarkenG Kennzeichenschutz nach dem Markengesetz beanspruchen kann, sein Schutzumfang aber sehr gering ist.
Innerhalb dieses solchermaßen definierten Schutzumfangs der Kennzeichnung der Klägerin bewegt sich allerdings die angegriffene Bezeichnung „österreich.de" des Beklagten nicht mehr, wenn (...) die Webseite des Beklagten sich darin erschöpft, außer auf die Webseiten der Republik Österreich und der österreichischen Botschaft per Link auf Angebote diverser Reiseveranstalter hinzuführen, die keinen oder jedenfalls keinen speziellen Bezug zu Österreich haben (...).
Angesichts dieser Umstände des Einzelfalls ist unter Berücksichtigung der schwachen Kennzeichenkraft der klägerischen Bezeichnung „Österreich.de" von einer die Verwechslungsgefahr noch begründenden Werk- bzw. Produktähnlichkeit nicht mehr auszugehen.
Der Inhalt der klägerischen Homepage (...) unterscheidet sich vom Leistungsangebot des Beklagten solchermaßen, dass trotz erheblicher Zeichenähnlichkeit von einer Verwechslungsgefahr (...) nicht mehr ausgegangen werden kann."