Das AG Köln (Urt. v. 24.11.2004 - Az.: 136 C 161/04) hatte über die namensrechtliche Auseinandersetzung einer Umlaut-Domain zu entscheiden.
Die Klägerin war seit fünf Jahren Inhaberin der Domain "goerg.de" und begehrte nun von der Beklagten auch die entsprechende Domain "görg.de".
Zu Recht wie das Kölner Gericht entschied:
"Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Registrierung der Domain (...) begangenen Namensrechtsverletzung aus § 12 S. 1 BGB zu, der auch den mit dem Namen identischen bzw. aus ihm abgeleiteten Domain-Namen schützt.
Die Registrierung der Domain (...) durch die Beklagte ohne weitere Zusätze ist unbefugt, da die Beklagte die älteren Namensrechte der Klägerin verletzt.
Die Klägerin hat durch die Registrierung und durch die nunmehr 5-jährige Benutzung der Domain (...) Namensrechte an dem Namen (...) und damit auch an der Domain (...) erlangt.
Die Schreibweise "oe" ist dabei nur ein Synonym für den Umlaut "ö", so dass die Domains (...) im deutschen Sprachgebrauch einheitlich betrachtet werden. Es besteht daher im Hinblick auf den Sprachgebrauch eine nicht unerhebliche Verwechslungsgefahr, die die Klägerin nicht hinnehmen muss."
Und weiter:
"Die Klägerin, die die Domain (...) seit 5 Jahren benutzt, kann von der Beklagten verlangen, dass diese alle zumutbaren Vorkehrungen trifft, um eine Verwechslungsgefahr möglichst zu mindern, was vorliegend durch den entsprechenden Zusatz "spedition" gewährleistet werden würde. Aufgrund der älteren Namensrechte kann der Klägerin nicht zugemutet werden, selbst zur Unterscheidung einen Zusatz zu verwenden.
Die Beklagte kann sich nicht im Hinblick auf die für sie erfolgte Registrierung auf das Prioritätsprinzip berufen, da zum 01.03.2004, 10:00 Uhr die Anträge beider Parteien vorlagen und es reiner Zufall war, dass ihr Antrag zuerst bearbeitet wurde."