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BGH: Markenrechtlicher Titelschutz auch für Warenkatalog

Der BGH (Urt. v. 07.07.2005 - Az.: I ZR 115/01) hat entschieden, dass auch für den von einem Unternehmen herausgegebenem Warenkatalog ein markenrechtlicher Titelschutz nach § 5 Abs.3 MarkenG entstehen kann.

Im vorliegenden Fall berief sich die Beklagte, die von einem Markeninhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, auf dieses Recht und versuchte damit die Unterlassung abzuwehren.

"Ob für den Titel eines Warenkatalogs Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 3 MarkenG begründet sein kann, ist in der Literatur umstritten (...).

Sie ist im Ergebnis deshalb zu bejahen, weil auch der Warenkatalog eine Druckschrift i.S. des § 5 Abs. 3 MarkenG ist. Er ist nicht nur, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine Ware oder beschränkt sich auf die Bezeichnung der Waren selbst, sondern stellt in der Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation der in ihm abgebildeten Waren regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung dar, die im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes im Verkehr titelschutzfähig sein muß (...).

Das Berufungsgericht hat einen Werktitelschutz (...) an der Bezeichnung "Facts" mit der weiteren Begründung verneint, der Katalog sei nur mit "H. -Katalog" benannt worden und die bei verschiedenen Ausgaben auf der Titelseite aufgenommene zusätzliche Bezeichnung "Facts" würde vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel eines Druckwerks von anderen Werken aufgefaßt. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Die Entstehung des Werktitelschutzes (...) setzt eine kennzeichenmäßige und nicht lediglich beschreibende Benutzung der Bezeichnung voraus; die Bezeichnung muß als Werktitel benutzt werden (...)."


Demnach bejaht der BGH die grundsätzliche Möglichkeit, dass auch Warenkataloge einen Titelschutz erlangen können.

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