Das OLG Hamburg (Urt. v. 25.11.2004 - Az.: 3 U 33/03) hatte zu entscheiden, ob durch eine ausländische Homepage-Nutzung auch ein inländischer Kennzeichenschutz entsteht.
Die Beklagte, ein Online-Buchversandhändler, sollte u.a. die Domain "abebooks.de" freigeben. Dies verweigerte sie und berief sich auf den Umstand, dass sie schon zeitlich früher ihren geschäftlichen Betrieb unter "abebooks.com" aufgenommen hatte.
Das Problem war dabei, dass die Beklagte ihren Firmensitz im Ausland hatte und über keine deutsche Firmen-Niederlassung verfügte. Fraglich war somit, ob durch die Verwendung "abebooks.com" auch in Deutschland ein Kennzeichenschutz entstanden war.
Die Hamburger Richter haben dies bejaht:
"Aufgrund des globalen Charakters des Internets, das einen Zugriff auf jede Homepage von jedem Land aus ermöglicht, ist allerdings für die Annahme einer Ingebrauchnahme einer Kennzeichnung im Inland über eine Internetadresse erforderlich, dass die betreffende Homepage einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist, die bloße Abrufbarkeit im Inland als solche kann verständigerweise nicht ausreichen. Es kommt insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an, die insgesamt zu würdigen sind (...).
Von ganz maßgeblicher Bedeutung für den anzunehmenden Inlandsbezug ist die von der Fa. A (...) auf ihren Webseiten angebotene Dienstleistung. Sie vermittelt, wie ausgeführt, speziell über das Internet den Kauf bzw. Verkauf von antiquarischen Büchern. Insoweit handelt es sich nicht etwa um ein sog. Platzgeschäft, das an sich nur an einem Ort seine Geschäftstätigkeit entfaltet (z. B. ein Hotel) oder um ein in einem Land mit eigenem Vertrieb tätiges Unternehmen, das eher nur ausnahmsweise auch ausländische Kunden zu seinen Interessenten zählt, sondern um einen Geschäftsbetrieb speziell als Internet-Dienstleistungsunternehmen, das seine eigentliche Geschäftstätigkeit nur auf den Webseiten entfaltet und damit international und nicht nur auf bestimmte Länder beschränkt nachgefragt wird.
Eine solche Dienstleistung speziell im Internet ist gerade wegen der vermittelten Käufe und Verkäufe von antiquarischen Büchern international ausgerichtet und nicht "von Haus aus" und typischerweise etwa auf den Sitz des Internetunternehmens bezogen."
Und weiter:
"Es gibt keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die gegen eine weltweit ausgerichtete Tätigkeit der Fa. A (...) mit einem demgemäß auch vorhandenen Inlandsbezug von vornherein sprechen.
Dass die Webseiten der Fa. A (...) in englischer Sprache gehalten sind, spricht nicht gegen den Inlandsbezug. Wer nach einem (seltenen) antiquarischen Buch bei einem international tätigen Vermittler sucht, wird aus der universell im Handel üblichen englischen Sprache nicht schließen, dass dieses Internetunternehmen nicht auch im Inland tätig wird.
Entsprechendes gilt für die Domain "www.abebooks.com" mit der "com"-Top-Level-Domain. Es mag sein, dass es wie in Deutschland auch in Kanada viele Unternehmen gibt, die nicht die nationale Top-Level-Domain benutzen, ein Hinweis für eine irgendwie beschränkte Geschäftstätigkeit ist das jedenfalls nicht."
Die sehr weitgehende Auffassung der Hamburger Richter steht im Widerspruch zur Entscheidung des OLG München, das nur unter sehr strengen Voraussetzungen eine markenerhaltende Nutzung annimmt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 16.07.2005.