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OLG Frankfurt a.M.: Missbräuchliches Markengrabbing?

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.09.2004 - Az.: 6 U 130/03 - PDF) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Fall des missbräuchlichen Markengrabbings vorliegt.

Die Kläger betrieben Medizin-Produkte unter einem bestimmten Namen in Deutschland. Die Beklagte meldete unter diesem Namen eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Kläger sind der Ansicht, dies geschehe nur, um die Kläger in ihren Rechten zu beschneiden und die Bekanntheit des Namens auszunutzen.

Die Beklagte mahnte die Kläger wegen der Verletzung der Marke ab. Daraufhin erhoben die Kläger negative Feststellung und begehrten die Feststellung, die Abmahnung sei rechtswidrig, da hier ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs vorliege.

Dem sind die Frankfurter Richter nicht gefolgt, sondern haben die Klage abgwiesen:

"Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg, weil die Beklagte berechtigt ist, gegen die [Kläger] (...) Ansprüche aus der Marke (...) geltend zu machen.

Dem kann die Klägerin zu 1) nicht den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegenhalten. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs lässt sich nicht daraus herleiten, dass die
Beklagte einen Besitzstand der Klägerin zu 1) stört, den diese an der Bezeichnung „A-…“ erworben hat.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es noch nicht zu beanstanden,
wenn eine Marke in Kenntnis der Vorbenutzung durch einen anderen
angemeldet wird. (...) Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittenwidrig im Sinne von § 242 BGB erscheinen lassen.

Hat ein Dritter durch die Vorbenutzung einen Besitzstand erworben, kann die Sittenwidrigkeit aus der Zielsetzung folgen, diesen Besitzstand zu stören oder aus der Absicht, für den Inhaber des Besitzstandes den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren (...).

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Classe E“ kann von einer rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:

1. Es wurde eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen angemeldet.

2. Der Markeninhaber hat hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen, weder zur Benutzung im eigenen Geschäftsbetrieb noch für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potenziellen konkreten Beratungskonzepts.

3. Die Marken werden im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen."


Diese qualifizierten Voraussetzungen konnte das OLG Frankfurt a.M. hier nicht feststellen. Zwar liege eine Störung vor, diese erreiche aber nicht den Grad des Rechtsmissbrauchs.

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