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BPatG: "Telekanzlei" nicht eintragungsfähig

Das BPatG (Beschl. v. 07.08.2002 - Az.: 25 W (pat) 138/01) hatte darüber zu urteilen, ob der Begriff "Telekanzlei" als Marke für die Bereiche "Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung" eintragungsfähig ist.

Gemäß § 8 MarkenG muss eine Marke grundsätzlich unterscheidungskräftig sein, vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Markenrecht + Titelschutz + Kennzeichungsrecht".

Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, so die Richter:

"Der angemeldeten Bezeichnung ist für die beanspruchten Dienstleistungen wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts jegliche Unterscheidungskraft (...).

Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich - wie hier - für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittelbar beschreibende Angaben (...) handelt."


Und weiter:

"Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat (...) wird das Kürzel "Tele" bereits gegenwärtig in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens verwendet. "Tele" ist aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation in nahezu allen Lebensbereichen mittlerweile zu einem allgemein geläufigen Schlagwort der deutschen Umgangssprache dafür geworden.

Dies belegen die jedermann bekannten (...) Begriffe wie "Tele-Kaufhaus", "Teleshopping", "Tele-Universität", "Telearbeit", "Telebanking" usw. Auch der Gesetzgeber verwendet derart gebildete Sachbezeichnungen. So definiert § 2 Abs 1 Teledienstgesetz (...) den Begriff "Teledienste" (...).

Die angemeldete Bezeichnung stellt auch keine vom üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder Semantik von einer Sachbezeichnung abweichende, ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar (...). Dies belegt die Vielzahl der entsprechend gebildeten Wortzusammensetzungen."

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