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OLG München: Markenrechtliche Erschöpfung

Das OLG München (Urt. v. 01.07.2004 - Az.: 6 U 3309/03) hatte zu beurteilen, ob und wann eine Erschöpfung bei Inverkehrbringen von Markenprodukten iSd. § 24 MarkenG vorliegt.

Ist nämlich eine markenrechtliche Erschöpfung iSd. § 24 MarkenG zu bejahen (z.B. durch Import der Waren ins Inland), so hat der Markeninhaber kein Recht mehr, den Warenimport des Markenproduktes durch andere Anbieter zu untersagen.

Das OLG München weist zunächst darauf hin, dass der Begriff des Inverkehrbringens rechtlich außerordentlich umstritten sei.

"Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Inverkehrbringen von Markenware durch den Markeninhaber selbst und damit vom Eintritt der Erschöpfung i. S. des § 24 Abs. 1 MarkenG auszugehen ist, ist umstritten.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und München (...) an. Hiernach kommt es beim Inverkehrbringen von Markenware durch den Markeninhaber selbst für den Eintritt der Erschöpfung (...) auf den Übergang der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsgewalt über die Ware im EWR an."


Dann setzt es sich mit den konkreten Voraussetzungen der Erschöpfung auseinander:

"Die Begriffsprägung der Erschöpfung besagt, dass jemand, der eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware in den Verkehr bringt, grundsätzlich mit dem Weitervertrieb dieses Wirtschaftsgutes auch unter dieser Kennzeichnung (stillschweigend) einverstanden ist und deshalb die wirtschaftstypische Zweckbestimmung des Warenhandels, nämlich den Weitervertrieb der unveränderten Originalprodukte, einem Dritten nicht untersagen kann.

Dementsprechend weicht das Recht an einer Marke dem Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit der Ware dort, wo der Markenrechtsinhaber selbst eine eigenveranlasste oder eine ihm zurechenbare Entäußerung des Wirtschaftsgutes gewollt hat (...). Demgemäß setzt der Eintritt der Erschöpfungswirkung (...) das Inverkehrbringen der Ware im Bereich der EU oder des EWR entweder durch den Markeninhaber selbst oder durch Dritte mit seiner Zustimmung voraus (...)."


Da dies im vorliegenden Sachverhalt der Fall, lehnte das OLG München einen Unterlassungsanspruch aus Markenrecht ab.

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