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OLG Celle: Domain-Registrierung ./. Namensinhaberschaft

Das OLG Celle (Urt. v. 08.04.2004 - Az.: 13 U 213/03) hatte zu entscheiden, ob ein Dritter, der für einen Namensträger eine Domain reserviert und sich bei der DENIC auch als Inhaber eintragen lässt, von einem anderen Namensträger auf Unterlassung der Domain-Benutzung in Anspruch genommen werden kann.

Dies haben die Celler Richter in letzter Konsequenz bejaht. Zwar habe der Dritte vom ursprünglichen Namensträger ein entsprechend eingeräumtes Recht auf Namensnutzung nach § 12 BGB. Jedoch entstehe durch die Eintragung als Domain-Inhaber und als Admin-C eine Zuordnungsverwirrung:

"Der Namensträger kann einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen (...).

Diese schuldrechtliche Abrede begründet eine solche Gestattung allerdings kein eigenes Namensrecht des Beklagten an dem Namen (...). Zwar ist es anerkannt, dass sich derjenige, dem das Recht zur Benutzung eines Namens durch einen Berechtigten übertragen worden ist, gegenüber Dritten ggf. auf die Priorität des ihm übertragenen Rechts berufen kann. (...).

Es wäre (...) nicht sach- und interessengerecht, die Registrierung eines fremden Namens als Domain-Namen schon dann als einen (...) berechtigten Namensgebrauch anzusehen, wenn der Benutzer des Namens die Zustimmung irgendeines Trägers des Namens erhalten hat. In erster Linie haben die Träger des Namens ein berechtigtes Interesse, mit dem eigenen Namen unter der am meisten verwendeten TopLevelDomain ".de" im Internet aufzutreten."


Wenn wie im vorliegenden Falle eine Internet-Agentur die Domain für einen Dritten reserviere, so könne dies unproblematisch im Namen und Auftrage des Kunden geschehen. Auch sei es möglich, die Internet-Agentur als Admin-C einzutragen, so dass diese den physikalischen Zugriff auf die Domain habe und spätere Veränderungen ohne aufwendige Rückfragen beim Dritten vornehmen könne.

Wenn die Internet-Agentur sich aber auch als Domain-Inhaber eintragen lasse, entstehe eine Zuordnungsverwirrung. Es sei aufgrund der DENIC-Eintragung nicht (mehr) ersichtlich, dass der Domain-Inhaber hier lediglich die Domain für einen Dritten und nicht für sich halte. Diese Zuordnungsverwirrung könne auch nicht dadurch behoben werden, dass der eigentliche Namensträger im Impressum der Seite genannt werde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Beklagte gegen die Entscheidung Revision beim BGH einreicht.

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