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BGH: Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung

Der BGH (Urt. v. 30.10.2003 - Az.: I ZB 9/01) hatte darüber zu urteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Marke wegen Bösgläubigkeit zu löschen ist.

Mitte der 90er Jahre ließ die Markeninhaberin den Begriff beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen.

Die Antragstellerin, die nun die Löschung begehrte, benutzte den Begriff schon seit Ende der 70er Jahre. Die erzielten Umsätze mit dem entsprechenden Produkt waren erheblich, der Werbeaufwand für das Produkt machte etwa 10% des Umsatzes aus und im deutschen Fachhandel war das Produkt mit einem Marktanteil von 55% mit Abstand Marktführer.

In Kenntnis dieses Besitzstandes habe - so der Vorwurf - die jetzige Markeninhaberin den Begriff angemeldet, um die Antragstellerin in ihrem Besitzstand zu stören und in wettbewerbswidriger Weise zu behindern. Die Markeninhaberin habe bösgläubig gehandelt.

Der BGH hat die Löschung der Marke angeordnet, da ein Fall der bösgläubigen Markenanmeldung vorliege (§ 50 Abs.1 Nr.4 MarkenG):

"Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders (...) ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmißbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (...).

Von einer sittenwidrigen Anmeldung kann allerdings nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der Anmelder eines Kennzeichens weiß, daß ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Für eine Bejahung der Sittenwidrigkeit müssen vielmehr (...) besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten.

Sie können darin liegen, daß der Markeninhaber das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem Besitzstand zu stören oder ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren."


Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da die Antragstellerin einen wertvollen Besitzstand erworben habe, den die Gegenseite durch die Markeneintragung nun störe.

"(...) das Beschwerdegericht [hat] das Ziel der Besitzstandsstörung mit Recht bejaht.

Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Markeninhaberin mit der Anmeldung der Streitmarke in Deutschland in erster Linie das Ziel verfolgt haben mag, den bisherigen Produktionsablauf ihres eigenen Motorradreinigers markenrechtlich abzusichern und zu verhindern, daß die Antragstellerin es ihr untersagt, diesen Reiniger in Deutschland in Behältnisse abfüllen zu lassen (...)."


Aus diesem Grunde liege ein Fall der bösgläubigen Markenanmeldung vor und die Marke sei zu löschen.

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