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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Cathy Hummels verletzt Markenrechte von Hummel

Das LG Hamburg hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Influencerin Cathy Hummels eine einstweilige Verfügung wegen einer Markenverletzung erlassen (LG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2018 - Az.: 327 O 271/18).

Der dänische Schuh- und Modekonzern Hummel ging gegen Cathy Hummels, Frau des Fußball-Nationalspielers Mats Hummels, vor. Das Unternehmen sah sich in seinen Markenrechten verletzt, weil die Influencerin Schuhprodukte mit der Kennzeichnung "Hummels" vertreiben wollte.

Auf Antrag der Firma erließ das Gericht eine entsprechende einstweilige Verfügung. Wörtlich führt das Gericht in seiner Begründung aus:

"Die Zeichen stimmen in 6 von 7 Buchstaben überein (...). Die Zeichen unterscheiden sich lediglich durch den Buchstaben "s", der im jüngeren Zeichen hinzugefügt ist.

In den Zeichenvergleich ist auch das konkret angegriffene Zeichen "Hummels" und nicht der Gesamtname "Cathy Hummels" einzustellen. Der Schriftzug "Hummels" erscheint auf der Zunge des linken Schuhs und auf der Hinterkappe des rechten Schuhs jeweils in Alleinstellung. Es besteht keine Branchenübung dahingehend, aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marken über den Schuh hinweg "verteilt" anzubringen, so dass der Verkehr geneigt wäre, die Zeichenbestandteile im Geiste zu einem einheitlichen Zeichen zusammenzusetzen.

Demgegenüber besteht (...) durchaus eine Branchenübung dahingehend, auf Sport- und Freizeitschuhen mehrere (auch Wort-)Marken anzubringen, wie z.B. "adidas" und "SUPERSTAR". Zudem kann – je nach Präsentation der streitgegenständlichen Waren – der Schriftzug "Hummels" so stark ins Auge fallen, dass der angesprochene Verkehr keinen Anlass sehen wird, auf dem Schuh nach weiteren Marken(bestandteilen) zu suchen."

Abgelehnt hat das Gericht hingegen einen weiteren, ebenso geltend gemachten Anspruch. Die Antragsgegnerin benutzte nämlich ebenso eine Darstellung, auf der ein Insekt abgebildet war. Auch hierin sah die Antragstellerin eine Markenverletzung.

Das LG Hamburg lehnte den Antrag jedoch ab, weil es keine Markenverletzung erkennen konnte. Im vorliegenden Fall stünden sich eine eingetragene Wortmarke auf Seiten der Antragstellerin und eine bildliche Gestaltung auf Seiten der Antragsgegnerin gegenüber. In diesen Fällen könne sich der Rechtsverstoß weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben, sondern allein aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. 

Die verwendete Grafik sei jedoch keinesfalls zwingend als Hummel auszumachen. Es handle sich nicht um die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der angegriffenen Abbildung. Zwar sei die Gestaltung der Form einer Hummel ähnlich. Denkbar seien jedoch zugleich auch Bezeichnungen wie Insekt, Käfer oder Fliege.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin hat bereits Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung angekündigt.

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