Ein einfacher LinkedIn-Kontakt begründet nicht das Recht, dem anderen ungefragt Werbe-Mails zu schicken (AG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2025 - Az.: 23 C 120/25).
Der Geschäftsführer der klägerischen GmbH und der Beklagte, ein IT-Dienstleister, waren auf LinkedIn miteinander vernetzt. Im April und Mai 2025 schickte der Beklagte zwei Werbe-E-Mails an die GmbH. Eine Zustimmung für den Empfang hatte die Firma nicht erteilt. Die Klägerin forderte daraufhin Unterlassung und die Erstattung der Anwaltskosten.
Das AG Düsseldorf gab der Klage statt.
Der Versand von Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Zustimmung sei rechtswidrig. Eine Vernetzung auf LinkedIn oder einer anderen sozialen Plattform stelle keine ausreichende Grundlage dar, um elektronische Nachrichten übermitteln zu dürfen. Eine solche Werbung stelle eine unzumutbare Belästigung dar und verletze den geschäftlichen Betrieb der Klägerin.
Aus einer Verknüpfung in einem sozialen Netzwerk könne keine ausdrückliche Einwilligung abgeleitet werden.
Auch die Nutzung einer öffentlich einsehbaren geschäftlichen E-Mail-Adresse allein bedeute nicht, dass Werbung erlaubt sei.
"Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor.
Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht ebenfalls nicht aus (vgl. Köhler, in: Köhler/Feddersen, UWG, § 7 Rn. 250).
Es kann demnach dahinstehen, welche Rückschlüsse auf das Bestehen einer mutmaßlichen Einwilligung aus einem (indirekten) Kontakt auf LinkedIn gezogen werden können."