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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin II: Irreführende Werbung von Immobilienscout24 für SCHUFA-Bonitätscheck

Immobilienscout24 darf nicht suggerieren, dass ein SCHUFA-Check schon zur Wohnungsbesichtigung nötig ist.

Die Online-Plattform Immobilienscout24 darf nicht den irreführenden Eindruck erwecken, ein SCHUFA-BonitätsCheck sei schon bei der Bewerbung als Mieter einer Wohnung bzw. der Wohnungsbesichtigung notwendig (LG Berlin, Urt. v. 19.06.2025 - Az.: 52 O 65/23).

Die Immobilienplattform Immobilienscout24.de bewarb einen kostenpflichtigen SCHUFA-BonitätsCheck auf ihrer Seite mit den Aussagen 

“Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck”

und

“Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewerbungsgespräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA-Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe.”

Das LG Berlin II stufte diese Reklame als irreführend ein.

Die Aussagen erweckten den unzutreffenden Eindruck, dass Vermieter bereits zur Wohnungsbesichtigung eine SCHUFA-Auskunft verlangen könnten.

Dabei sei es rechtlich nicht zulässig, ohne Rechtsgrundlage solche sensiblen Daten zu fordern, weder zum Zeitpunkt der Besichtigung noch generell ohne Einwilligung.

Die Werbung sei deshalb irreführend, weil sie den Verbraucher zu einer Entscheidung verleiten könne, die er sonst nicht getroffen hätte, nämlich zum Kauf des BonitätsChecks.

Zwar werde auf der Website später ein erläuternder Hinweis eingeblendet, doch dieser erscheine nur nach Scrollen und sei nicht sofort sichtbar. Daher könne er den irreführenden Eindruck nicht ausreichend relativieren.

Die Aussagen im Blickfang suggerierten eine rechtliche Verpflichtung, wo tatsächlich keine bestehe.

Das Gericht stellte klar, dass eine SCHUFA-Auskunft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei, insbesondere kurz vor Vertragsabschluss mit Zustimmung des Mietinteressenten:

"Denn mit den unter (…) beanstandeten Äußerungen (…) entsteht der Eindruck, dass Vermieter bereits im Zeitpunkt einer Wohnungsbesichtigung eine SCHUFA-Auskunft von potentiellen Mietern verlangen dürfen.

Dass die Beklagte weiter unten auf der Webseite unter der Überschrift „Dürfen Vermieter eine SCHUFA-Auskunft verlangen?“ einen Hinweis bereit hält, steht der Annahme der Irreführung nicht entgegen. (…) Die beanstandeten Äußerungen sind - anders als der spätere Hinweis - im Blickfang. Erst durch ein Herunterscrollen auf der Webseite und auch erst unter dem „weiter“-Button erscheint der vorgenannte Hinweis unter der sechsten von elf Überschriften (…)."

Und weiter:

"Der Hinweis ist weder im Blickfang, noch relativiert er die beanstandeten Aussagen klar und unmissverständlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung nicht schlicht der gesamte Internetauftritt in den Blick zu nehmen, sondern es sind die beanstandeten Aussagen in dem Kontext, wie er sich dem Verbraucher darstellt, zu beurteilen. Dadurch dass der Hinweis erst unter dem „weiter“-Button steht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher den Hinweis (gar zwangsläufig) zur Kenntnis nehmen."

Und:

“Der durch die beanstandeten Aussagen dem Verbraucher vermittelte Eindruck stimmt mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Es ist gerade nicht rechtmäßig, bereits im Zeitpunkt einer Wohnungsbesichtigung - ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage (vgl. Art. 6 DSGVO) - die Vorlage einer Bonitätsauskunft zu verlangen.”

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem KG Berlin (Az.: 5 U 63/25).

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