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Kategorie: Onlinerecht

LG Kalrsruhe: In-App-Käufe iHv. 33.000,- EUR durch siebenjähriges Kind wirksam

Ein Vater muss rund 33.000,- EUR In-App-Käufe seines Sohnes zahlen, weil er sein Konto unkontrolliert freigegeben hat.

Ein Vater muss für die In-App-Käufe seines minderjährigen Sohnes zahlen, wenn er keine ausreichende Kontrolle vornimmt (LG Karlsruhe, Urt. v. 24.09.2025 - Az.: 2 O 64/23).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Familienvater seinem siebenjährigen Sohn ein Tablet mit Zugang zu seinem Nutzerkonto überlassen, das er ursprünglich für sein Unternehmen bei einer Online-Plattform für Apps und digitale Inhalte eingerichtet hatte. 

Über dieses Konto tätigte der Minderjährige in einem Zeitraum von über 20 Monaten insgesamt mehr als 1.200 In-App-Käufe in einem Gesamtwert von über 33.000,- EUR. Die Beträge wurden automatisch bezahlt, ohne dass es dem Vater auffiel. Einige Zeit später bemerkte er den Irrtum und forderte die Rückzahlung, da die Käufe ohne seine Zustimmung erfolgt und somit unwirksam seien.

Das Gericht wies die Klage ab.

Die Einkäufe seines minderjährigen Sohnes seien dem Vater zuzurechnen, da er durch sein Verhalten einen Rechtsschein gesetzt habe. Der Vater habe seinem Sohn über einen langen Zeitraum Zugriff auf das Nutzerkonto mit hinterlegter Kreditkarte gewährt. Er habe keine Sicherheitsmaßnahmen wie ein Kinderkonto, ein Ausgabenlimit oder regelmäßige Kontrolle von E-Mail Mails oder Kreditkartenabrechnungen vorgenommen.

In diesen Fällen griffen die Grundsätze der sogenannten Anscheinsvollmacht.

Die Plattform durfte daher davon ausgehen, dass die Käufe vom Kontoinhaber autorisiert seien:

"Der Sohn des Klägers hat über den ungewöhnlich langen Zeitraum von rund 20 Monaten mehr als tausend Einzelkäufe mit einem Volumen von mitunter mehreren tausend Euro monatlich über das Konto des Klägers getätigt. Dieser Fall ist nicht mit der bloß kurzzeitigen unautorisierten Verwendung von Nutzerkonten für App-Käufe durch Dritte zu vergleichen, die regelmäßig noch keinen zurechenbaren Rechtsschein zu Lasten des Inhabers des Nutzerkontos begründet. 

Denn die unbeanstandete Verwendung eines Nutzerkontos auf einer Vertriebsplattform für digitale Inhalte über einen so langen Zeitraum und mit einer derart hohen Anzahl an Transaktionen und Transaktionsvolumen wie hier begründet zweifellos einen Rechtsschein gegenüber dem Plattformbetreiber."

Und weiter:

"Der Kläger hat den Rechtsschein auch schuldhaft mitverursacht. (…)

Denn es kommt hinzu, dass der Kläger die für das Konto hinterlegte E-Mail-Adresse über Jahre nicht überprüfte, obwohl nach den glaubhaften Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlungen Quittungen für sämtliche Käufe dorthin versandt wurden. 

Damit ließ er eine weitere elementare Kontrollmöglichkeit ungenutzt. Auch die nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) aktivierbares Budget für Einkäufe nutzte er nicht. Ebenso wenig nutzte er die Möglichkeit, für seinen Sohn ein eigenes Kinderkonto im Rahmen einer Familiengruppe einzurichten, in dem Kaufgenehmigungen und Jugendschutzeinstellungen vorgesehen sind."

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