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LG München: Gewinnversprechen trotz AGB einklagbar

Ein Münchner Rechtsanwalt erhielt am 24.10.2001 von einem italienischen Versandhandel einen mehrseitigen Werbebrief mit einer "Gewinnbenachrichtigung". Ein beigefügtes Gewinnerprotokoll vom 12.10.2001 bezeichnete den Anwalt als offiziell ermittelten Gewinner eines Gewinnspiels von 35.000,- DM.

Diesem wurden auch noch für eine bestimmte Losnummer Geschenke im Gesamtwert von 3.080,53 Euro in Aussicht gestellt. Das letzte als "Geschenk-Abruf" überschriebene Blatt der Zusendung war eine Bestellformular, auf dem der Adressat verschiedene Waren bestellen konnte, die auf der Rückseite angepriesen waren. Dort fanden sich auch in winziger Schrift die Vergabebedingungen des Gewinnspiels für den Kunden. Der ausgesetzte Gewinn von 35.000,- DM wird danach zu gleichen Teilen unter allen Einsendern aufgeteilt. Wenn dabei nur noch Beträge unter drei DM herauskommen, gehen sie als Jackpot in die nächste Ziehung ein.

Der Anwalt trug sein Geburtsdatum in die beigefügte "eidesstattliche Versicherung" ein und bestellte auf seinem "Geschenk-Abruf"-Formular verschiedene Waren, wobei er auf § 661 a BGB hinwies. Er erhielt weder einen Geldgewinn noch Sachgeschenke. Bei 68.000 Einsendungen blieb für den Anwalt nach den Vergabebedingungen des Gewinnspielveranstalters kein Gewinn mehr übrig. Deshalb verklagte er die italienische Firma und forderte Auszahlung des versprochenen Gewinns und den Wert der angepriesenen Geschenke, insgesamt rund 18.000,- Euro.

Beim Landgericht München I bekam der Anwalt nun Recht. Die Versandhandelsfirma muss den versprochenen Gewinn nach § 661 a BGB ausbezahlen.

Nach Auffassung des Gerichts spielen die auf der Rückseite des Bestellformulars abgedruckten Vergabebedingungen dabei keine Rolle. Die Beklagte habe so viele Anschreiben an Verbraucher gerichtet, dass sich nach ihren eigenen Vergabebedingungen die Gewinnzusage ins Gegenteil verkehrt habe. Die versprochenen Geschenke muss die Beklagte aber nicht liefern oder ihren Wert auszahlen. Ein Geschenkversprechen ist keine Gewinnzusage nach § 661 a BGB.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 07. Oktober 2003

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