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Kategorie: Onlinerecht

AG München: Kein Urheberrecht an KI-generierten Logos

KI-erstellte Logos genießen keinen Urheberrechtsschutz, wenn der Mensch den kreativen Output nicht maßgeblich prägt.

Bei Logos, die maßgeblich durch KI angefertigt wurden, besteht kein urheberrechtlicher Schutz, da keine menschliche Leistung vorliegt (AG München, Urt. v. 13.02.2026 - Az.: 142 C 9786/25).

Der Kläger nutzte eine generative KI, um drei Logos zu erstellen: einen Handschlag mit Glocke, einen Briefumschlag vor einem Säulengebäude sowie einen Laptop mit einem schwebenden Gesetzbuch. Diese Logos verwendete er anschließend auf seiner Website. 

Ein Bekannter des Klägers kopierte die Logos und nutzte sie auf seiner eigenen Internetseite. 

Der Kläger verlangte daraufhin Unterlassung und Löschung, da er sich als Urheber sah. Er argumentierte, dass seine detaillierten Prompts und die iterative Bearbeitung das Ergebnis geprägt hätten. 

Der Beklagte hielt dagegen, dass bei KI-Erzeugnissen kein menschlicher Schöpfungsakt vorliege und der Nutzer lediglich eine technische Anweisung gebe.

Das AG München wies die Klage mangels Urheberrechtsschutz ab.

Ein Werk sei nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sich darin eine eigene menschliche schöpferische Entscheidung erkenne. Laut Gesetz stelle entscheidend, inwieweit der Mensch den Output der KI tatsächlich kreativ prägt. Das Prompting müsse die Gestaltung eindeutig bestimmen und der Persönlichkeit des Nutzers Ausdruck verleihen. 

Nach Ansicht des Gerichts sei dies bei keinem der Logos der Fall. D

Der Kläger habe weitgehend allgemeine oder technische Anweisungen gegeben, die der KI die eigentliche kreative Auswahl überließen. Auch iterative Korrekturen – wie das Anpassen von Hautfarben, Korrekturen offensichtlicher Fehler oder kleine Detailvorgaben – seien vorwiegend handwerkliche Tätigkeiten und keine kreativen Entscheidungen, die ein originelles Werk entstehen ließen. 

Die KI habe letztlich den gestalterischen Prozess dominiert. 

Deshalb könne kein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegen. Die geltend gemachten Unterlassungs- und Löschungsansprüche bestünden somit nicht:

“Der Input muss letztlich den resultierenden Output (den „Ausdruck“ der urheberrechtlichen Schöpfung) hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen (…). Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann. (…) 

Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird."

Und weiter:

“Völlig unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch, ob er eine „kostenpflichtige Premium-Version“ der KI benutzt, welchen Streitwert das Gericht für sein Unterlassungsinteresse angenommen hat oder wie aufwändig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. In lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegelt sich nicht seine Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwändig sie sind. Das Urheberrecht belohnt und schützt nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit (…). (…)

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer kreativen geistigen Schöpfung trägt der Kläger (…)

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