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AG Wolgast: Hotelbewertungen im Internet

Das AG Wolgast (Urt. v. 05.12.2008 - Az.: 1 C 501/07) hat entschieden, dass Hotelbewertungen im Internet grundsätzlich eine zulässige Meinungsäußerung darstellen, es sei denn, sie beinhalten unwahre Tatsachenbehauptungen.

Der Beklagte war Gast im Hotel der Klägerin und gab wenig später auf der Internetseite "holidaycheck.de" eine negative Bewertung ab:

"maximal 3 Sterne-Hotel
alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz."


Dies ließ sich das Unternehmen nicht gefallen und verlangte vom ehemaligen Besucher, dass er den Eintrag wieder löschen sollte. Der wollte zwar löschen, aber der Portalbetreiber weigerte sich.

Daraufhin erhob das Hotel Löschungsklage.

Und verlor vor dem AG Wolgast. Das Gericht wertete die Äußerungen des Beklagten als zulässige Meinungsäußerung:

"In der Äußerung "maximal 3 Sterne" unter der Überschrift "Hotelbewertung" liegt erkennbar die Wertung des Gastes, dass er selbst dieses Hotel mit 3 Sternen bewerten würde.

In der Äußerung wird die Tatsache der 4 Sternebewertung durch die DEHOGA nicht in Zweifel gezogen. Dies ergibt sich auch aus der Überschrift, wo neben dem Hotelnamen 4 Sterne aufgeführt sind. Die weiteren Formulierungen "getünchte Nostalgie" und "unternehmerische Arroganz" stellen Wertungen des Gastes dar und sind als Meinungsäußerungen zu verstehen.

Der Beklagte beschreibt hier, wie er als Gast den Hotelaufenthalt empfunden hat. Die Wörter "getüncht" und "Arroganz" sind negative Wertungen, jedoch noch nicht so stark, dass damit eine Schmähung verbunden wäre. Diese Worte umschreiben die Wertung "mehr Schein als Sein", was eine zulässige Meinungsäußerung darstellt."


Darüber hinaus könne der Gast gar nicht seine Erklärung löschen, da er dem Portalbetreiber bei der Einstellung des Textes entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt habe:

"Der Beklagte hatte damit alles getan, um seine Verpflichtung (...) zu erfüllen. Darauf, ob seine Bewertung tatsächlich gelöscht würde, hatte er keinen Einfluss.

Der Beklagte hat ausreichend dargelegt, dass er eine Eintragung in die Hotelbewertung nur vornehmen konnte, wenn er zuvor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portalbetreibers akzeptierte, die eine Übertragung des Nutzungsrechts an den Äußerungen vorsehen. Der Beklagte hat auch durch eine E-Mail der Holidaycheck AG (...) ausreichend dargelegt, dass der Portalbetreiber sich auf diese Übertragung der Nutzungsrechte beruft und nicht Willens ist, der Bitte um Löschung der Eintragungen zu entsprechen."

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