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LG Kassel: Veröffentlichung von KfZ-Kennzeichen im Internet rechtmäßig

Das LG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07) hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.

"Der einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, in der auch personenbezogene Informationen einen Teil der sozialen Realität darstellen, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (...).

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden begründet die Veröffentlichung des Autokennzeichens des Antragstellers in dem konkreten Beitrag des Antragsgegners in dem Internetforum keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Antragstellers, selbst über die Veröffentlichung persönlicher Daten zu entscheiden. Es handelt sich bei einem Kraftfahrzeugkennzeichen um keine sogenannte sensible Information, deren Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit zum Schutze des Kraftfahrzeughalters generell geboten ist."


Auch habe es für die Nennung des Kennzeichens einen Grund gegeben:

"Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Veröffentlichung gerade des Kfz-Kennzeichens erkennbar darauf abzielte, dem Antragssteiler hierdurch zu schädigen, oder wenn ein Informationsinteresse der Teilnehmer an dem Internetforum von vornherein gänzlich ausscheiden würden.

Dies lässt sich jedoch nicht feststellen In dem Internetforum wurde die Frage behandelt, ob der Antragsteller als Rechtsanwalt unter anderem Akten im Innenraum seines Kraftfahrzeuges liegen lasse."


Darüber hinaus lehnen die Kasseler die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts ab, weil keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1 Abs.3 Nr.3 BDSG vorliege:

"Der geltend gemachte Untersagungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Denn die Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes käme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG nur in Betracht, wenn der Antragsgegner personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben hätte oder Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben hätte. Vorliegend hat der Antragsgegner ersichtlich keine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt. Ferner hat er das Kennzeichen nicht aus einer Datei entnommen.

Und schließlich hat der Antragsgegner das Kfz-Kennzeichen nicht in einer Datei verarbeitet oder in einer Datei genutzt. Denn der Wortbeitrag im Internet des Antragsgegners stellt keine nicht automatisierte Datei im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG dar. Unter einer solchen nicht automatisierten Datei versteht man jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, wobei ein gleichartiger Aufbau, die einen leichten Zugriff auf die Daten ermöglicht, erforderlich ist."

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