Das LG Hamburg (Urt. v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 823/07) hatte über die Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung für Telefonanrufe zu entscheiden, die im Rahmen eines Gewinnspiels erhoben wird.
Das Gericht hat die Einwilligungserklärung
"Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der XY GmbH)"
für unwirksam eingestuft, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
"Die streitgegenständliche Klausel stellt zudem eine unangemessene Benachteiligung dar, weil die Einwilligungserklärung nicht klar und verständlich ist (...). Stets unwirksam ist eine Einwilligungsklausel, wenn sie gegen das Transparenzgebot (...) verstößt, weil sie für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Kunden "nicht klar und verständlich ist".
Das ist der Fall, wenn sie entweder nicht hinreichend bestimmt oder inhaltlich für den Kunden unverständlich ist (...).
Die von der Antragsgegnerin verwendete Klausel ist nicht hinreichend bestimmt. Nicht hinreichend bestimmt ist eine Klausel, wenn nicht aus ihr selbst ohne weiteres verständlich hervorgeht, welche Art von Telefonanrufen in welchem Waren- bzw. Dienstleistungssektor zu erwarten sind. Auch muss hinreichend deutlich werden, dass es sich um Werbeanrufe handelt.
In der von der Antragsgegnerin verwendeten Einwilligungsklausel heißt es: "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der (…) GmbH)".
Um was für "weitere interessante telefonische Angebote" der Antragsgegnerin es sich dabei handeln könnte, bleibt unklar. Dem Verbraucher wird nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass er in eine telefonische Werbung für Zeitschriftenabonnements einwilligen soll.
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Kontext."
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