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LG Berlin: Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung auf 10 EUR-Gutschein

Das LG Berlin (Urt. v. 20.06.2007 - Az.: 26 O 433/06) hatte über eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung auf einem 10 EUR-Gutschein zu entscheiden.

Die Beklagte handelt mit Damenbekleidungen und eröffnete im September 2006 eine neue Filiale in Berlin. Aus diesem Anlass verteilte sie u.a. über eine Werbeanzeige im "Tagesspiegel" Eröffnungsgutscheine.

In dem Gutschein, bei dessen Vorlage an der Kasse die Kunden einen Rabatt von 10,- EUR erhielten, waren Felder für Name, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse vorgesehen. Im Anschluss an diese Felder hieß es:

"Mit der Übermittlung Ihrer Daten erlauben Sie uns, diese Informationen unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke zu speichern und zu nutzen."

Der klagende Verbraucherverband sah darin eine Verletzung des geltenden Datenschutzrechts und bekam vor dem LG Berlin Recht.

Durch die Kopplung der Einwilligungserklärung mit dem Gutschein, so die Richter, werde der Eindruck beim Kunden erweckt, er müsste in die Datenweitergabe einwilligen, um in den Genuß der 10,- EUR zu kommen. Eine solche Erwartung sei nicht mit § 4 a Abs.1 S.1 BDSG vereinbar, wonach die Datenweitergabe absolut freiwillig geschehen müsse.

"Das Erfordernis einer freien Entscheidung setzt voraus, dass der Betroffene die Erklärung ohne Zwang und in dem Bewusstsein, der Verarbeitung (...) der Daten in dem angegebenen Umfang und zu dem angegebenen Zweck zuzustimmen (...), erteilt.

An einer solchen freien Entscheidung fehlt es im Streitfall, weil die Bestimmung den Eindruck erweckt, dass es erforderlich war, die im Einzelnen erfragten personenbezogenen Daten anzugeben, um den angekündigten Preisnachlass zu erhalten.

Dies ergibt sich zum einen aus dem auf dem Gutschein enthaltenen Hinweis, wonach nur die Verwendung eines Gutscheins pro Person und Einkauf zulässig sein soll. Auch die Beklagte versteht nach ihrem eigenen Vorbringen diese Einschränkung dahingehend, dass jeder Interessent nur für einen Kauf einen solchen Gutschein sollte einlösen können. Darauf, ob diese Absicht letztlich umsetzbar war, kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn für die Auslegung im Verbandsklageverfahren sind nicht die konkreten Umstände eines Vertragsschlusses, sondern der objektive Klauselinhalt, der anhand abstrakt-genereller Maßstäbe zu ermitteln ist, heranzuziehen (...)."


Und weiter:

"Die von der Beklagten behauptete Praxis bei der Gewährung des Preisnachlasses, ist daher ebenfalls für die Entscheidung nicht erheblich.

Zum anderen war auf dem Gutschein keine ausdrückliche Möglichkeit vorgesehen, die Einwilligung, beispielsweise mittels einer Entscheidungsoption für oder gegen sie, nicht zu erteilen. Soweit die Beklagte meint, den Kunden sei bewusst gewesen, dass sie nicht alle erforderten Daten hätten angeben bzw. die Einwilligung hätten streichen können, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen."


Überraschen tut das Gericht jedoch im weiteren Verlauf der Begründung, denn es erachtet die Begriffe "interne Weiterverarbeitung" und "eigene Werbezwecke" für zulässig, weil beide hinreichend deutlich die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen würden:

"Auch dem Gericht erschließt sich nicht, welche Bedeutung der Formulierung zukommen soll. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass aus ihr (...) hergeleitet werden könnte, dass die Beklagte zur Weitergabe der Daten berechtigt sein soll. Dem steht der Begriff "intern" entgegen, der die Datennutzung ausschließlich auf den Geschäftsbereich der Beklagten einschränkt. Ein anderes Verständnis hält das Gericht nicht mehr für eine vertretbare Auslegung.

Aus dem Umstand, dass sich der "Weiterverarbeitung" letztlich keine konkrete Datennutzung zuordnen lässt, ließe sich eine unzureichende Aufklärung nicht herleiten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch der Begriff der eigenen Werbezwecke nicht zu unbestimmt. Dass im Hinblick auf die Abfrage der E-Mail-Adresse davon neben postalischen auch elektronische Werbemaßnahmen erfasst werden, dürfte dem Verständnis eines typischen Verbrauchers entsprechen."


Mit dieser Wertung steht das LG Berlin jedoch auf weiter Flur alleine dar. Die gängige Rechtsprechung erachtet derartig offene Einwilligungsklausel grundsätzlich und ausnahmslos als unzulässig.

Siehe generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht"

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