Das OLG Hamburg (Beschl. v. 09.07.2007 - Az.: 7 W 56/07) hat entschieden, wann eine Urteilsveröffentlichung im Internet mit voller Namensnennung der Parteien erlaubt ist.
Ob eine solche Veröffentlichung erlaubt sei, so die Richter, sei im Rahmen einer Abwägung zwischem dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Veröffentlichers einerseits und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Genannten andererseits festzustellen.
"Gegenstand des veröffentlichten Urteils ist nicht die Tätigkeit des Antragstellers als Leiter des (…) und Veranstalter zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen, an der in der Tat auch noch 7 Jahre nach Einstellung dieser Tätigkeit ein öffentliches Interesse bestehen könnte. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart befasst sich vielmehr allein mit verschiedenen Äußerungen des Antragsgegners, die ausschließlich Formulierungen betrafen, mit denen der Umgang des Antragstellers mit Kritik kritisiert wurde. (...)
Somit ist davon auszugehen, dass das Urteil des OLG Stuttgart keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen enthält, sondern allein den Konflikt der Parteien untereinander darstellt, der, wie der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, mit einer Internetveröffentlichung des Antragsgegners im Jahre 2003 begonnen hat, die in der Folge zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führte."
Die Richter sahen somit das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als gewichtiger an und verpflichteten den Veröffentlicher zur Unterlassung.