Die automatische Erfassung von Autokennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein verletzen den jeweilig Betroffenen unter anderem in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ist deshalb unzulässig. Dies hat gestern das Bundesverfassungsgericht entschieden (Urteil vom 11. März 2008, Az. 1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07).
Nach Auffassung der Karlsruher Verfassungshüter verstoßen die beiden Landesgesetze, die das KfZ-Scanning erlauben, gleich in mehrfacher Weise gegen die Verfassung. Zum ersten genüge der Verwendungszweck – Abgleich der Kennzeichen mit dem Fahndungsbestand der Polizei – nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Schließlich stehe einerseits nicht fest, ob die Daten auch für präventive Zwecke verwendet werden dürften und andererseits sei es denkbar, dass nicht nur das Kfz-Kennzeichen gefilmt und aufgezeichnet werde, sondern auch die Insassen.
Zum zweiten sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Im Verhältnis zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung könne es nicht hingenommen werden, das eine Erfassung ohne Anlass flächendeckend rechtlich erlaubt werde. Damit verbunden sei es verfassungsrechtlich unzulässig, eine Erfassung und Auswertung zu erlauben, ohne dass eine konkrete Gefahrenlage oder eine gesteigerte Gefahr von Rechtsverletzungen vorliegen müsste.
Aus der Entscheidung folgt allerdings kein generelles Verbot der automatischen KfZ-Kennzeichenerfassung. Zulässig bleibe die Erfassung, „wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird“ und die Daten bei einem Negativergebnis sofort gelöscht werden.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-027.html