Das LG Hamburg hatte in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 08.01.2008 - Az.: 619 Qs 1/08) zu entscheiden, auf welcher Rechtsgrundlage die Überwachung von E-Mail-Postfächern erlaubt ist.
Einerseits kommen die Beschlagnamevorschriften (§§ 94, 98, 99 StPO) in Frage, andererseits die Vorschriften zur TK-Überwachung (§§ 100a, 100b StPO).
Das Gericht ist der zweiten Ansicht gefolgt:
"Hinsichtlich des ermittlungsbehördlichen Zugriffs auf die bei einem Provider in einem Server-Postfach gespeicherten E-Mails kommen (...) allein die §§ 100a, 100b StPO als gesetzliche, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Eingriffsgrundlage in Betracht (...).
Die bloße Anwendung der Beschlagnahmevorschriften nach näherer Maßgabe der §§ 94, 98, 99 StPO (...)würde die spezifischen, oben aufgezeigten Anforderungen, die der staatliche Zugriff auf E-Mail-Kommunikation voraussetzt, unterlaufen.
Einerseits sind die Eingriffsvoraussetzungen dieser Normen vergleichsweise gering (...), andererseits tragen sie den Besonderheiten dieser Kommunikationsform – insb. dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (...) – nicht hinreichend Rechnung."
Das Gericht erschwert damit die Voraussetzungen, unter denen eine Überwachung möglich ist.