Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.12.2007 - Az.: 23 U 132/07) hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch auf Herausgabe von Daten nicht mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar ist, da dies andernfalls die Hauptsache vorwegnimmt:
"Denn die Erfüllung des Verfügungsanspruchs führt nicht nur zu einer vorübergehenden Regelung, sondern zu einer absoluten Endgültigkeit. Aus diesem Grund werden in der Rechtsprechung auch einstweilige Verfügungen, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, grundsätzlich für unzulässig erachtet (...)."