Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2007 - Az.: 2/18 O 26/07) hat entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Call-by-Call-Service benutzt, nicht automatisch darin einwilligt, Werbeanrufe vom Call-by-Call-Anbieter zu erhalten:
"Soweit in zwei Fällen (...) eine vorherige Vertragsbeziehung mit der Beklagten als Call-by-Call-Anbieterin vorgetragen wird, kann dies nicht zur Annahme einer konkludenten Einwilligung in Werbeanrufe zum Zweck des Wechsels des Telekommunikationsanbieters führen.
Denn die Einwilligung zu Anrufen kann sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Zuge einer engen Auslegung nur auf solche Anrufe beziehen, die das konkrete Vertragsverhältnis betreffen (...). Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es dem Call-by-Call-Kunden gerade darauf ankommt, eine einmalige Leistung ohne weitere Vertragsbindung in Anspruch zu nehmen.
Insofern ist die Annahme, schon durch die bloße Vorwahl einer Call-by-Call-Nummer werde die konkludente Einwilligung für Werbeanrufe im Auftrag des Anbieters für dessen sonstige Dienstleitungen erteilt, sehr fernliegend."