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VG Frankfurt a.M.: Poker-Turnier-Veranstalter darf keine persönlichen Daten im Internet verlangen

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag eines in Leinfelden-Echterdingen ansässigen Veranstalters von Pokerturnieren gegen die Stadt Frankfurt am Main abgelehnt. Die für das Lotterierecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat festgestellt, dass ein kostenloses Pokerturnier, bei dem zum Zwecke der Teilnahme eine Benutzerkennung vergeben wird, die die Angaben von persönlichen Daten der Spieler verlangt, unzulässig ist.

Die Angaben erfolgten im vorliegenden Fall über Internet. Die Kammer hat festgestellt, dass der Pokerturnierveranstalter für die Anmeldung persönliche Daten der Teilnehmer nicht verlangen kann. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Einwerbung elektronischer Verbindungsdaten wie Name, E-Mail-Anschrift usw. auch mit dem Angebot der kostenlosen Teilnahme an einem Pokerturnier ein strafbares Verhalten, nämlich Werbung für unerlaubtes Glücksspiel (§ 284 Abs. 4 StGB) darstelle.

Unter Werbung für ein Glücksspiel nach dieser Vorschrift sei eine ausdrückliche oder konkludente Äußerung gleich welcher Form zu verstehen, die von einer Werbezielrichtung getragen werde. Erfolgreich müsse die Werbung nicht sein. Es sei auch nicht erforderlich, dass das Glücksspiel, für das geworben werde, tatsächlich stattfinde.

Es könne vorliegend auch dahinstehen, ob die Internetseite des Veranstalters Äußerungen mit einer werbenden Zielrichtung im Sinne des Angebots für unerlaubte Glücksspiele enthalte, da der Tatbestand des Werbens für ein öffentliches Glücksspiel durch die Abforderung der Verbindungsdaten mit dem Angebot der kostenlosen Teilnahme an einem Pokerturnier bereits erfüllt sei. Die für die Teilnahme am Pokerturnier zwingend erforderlich erklärte Registrierung, für welche Teilnehmer die kostenlose Teilnahme als Vergünstigung erhielten, sei typischerweise mit der Werbung für unerlaubte Glücksspiele im Sinne einer Äußerung mit werbender Zielrichtung verbunden.

Die zwingend verlangte Registrierung diene nach Auffassung der Kammer vorrangig der Sammlung der Daten Interessierter und potenzieller Teilnehmer.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Aktenzeichen: 7 G 3111/07(1)

Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. v. 17.10.2007

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