Das AG Berlin-Tiergarten (Urt. v. 05.10.2006 - (3 17 OWi) 137 PLs 5743/05 (3235)) hatte über den Konflikt zwischen datenschutzrechtlicher Auskunftspflicht und anwaltlicher Verschwiegenheit zu entscheiden.
Der Betroffene, ein Anwalt, hatte im Rahmen seiner Strafverteidigung mehrere Schreiben von dritten Personen in den Gerichtsprozess eingeführt. Die zuständige Datenschutzbehörde wollte nach § 38 BDSG daraufhin wissen, woher der Anwalt diese Briefe habe.
Dieser lehnte unter Hinweis auf seine anwaltliche Verschwiegenheit ab.
Die Datenschutzbehörde sah hierin eine Ordnungswidrigkeit, weil der Betroffene die Auskunft verweigert habe (§ 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG).
Zu Unrecht wie nun das AG Berlin-Tiergarten entschied:
""§ 1 Abs. 3 S. 1 BDSG gibt vor, dass das BDSG nur dann anzuwenden ist, wenn keine bereichsspezifischere Sonderregelung vorhanden ist - was deutschlich macht, dass der Gesetzgeber datenschutzfreie bereiche ausschließen wollte.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) stellt eine solche bereichsspezifischere Sonderregelung (...) dar."
Und weiter:
"Eine Voraussetzung für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten. Aus Sicht des Mandanten wird hierfür zumeist die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwalts unabdingbare Voraussetzung sein. Dies schließt eine unmittelbare Einwirkung des Staates und eine staatliche Kontrolle in diesem Kernbereich zwingend aus."
Mit anderen Worten: Der Anwalt durfte unter Hinweis auf seine Verschwiegenheit die Auskunft verweigern und hat dadurch keine Ordnungswidrigkeit begangen.