Das BVerfG (Beschl. v. 27.10.2006 - Az.: 1 BvR 1811/99) hatte über die Löschungspflicht von Prepaid-Kartenanbieter zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer erwarb von der Beklagten des Ausgangsverfahrens ein Mobiltelefon in Verbindung imit einer Prepaid-Karte. Der Beschwerdeführer forderte die Beklagte auf, die bei der Benutzung des Mobiltelefons anfallenden Verbindungsdaten nach dem Ende jeder Verbindung sofort zu löschen.
Die Beklagte antwortete, sie werde diese Daten spätestens zum Ablauf des Abrechnungszeitraums löschen. Dies sei das der jeweils 9. Tag im Monat.
Der Beschwerdeführer begehrte vor dem AG Düsseldorf die Löschung der Daten. Das Gericht wies die Klage ab. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung sei nur in äußerst geringem Ausmaß berührt, so das Gericht. Die Beklagte speichere die Verkehrsdaten zudem nur kurzfristig. Die Zielrufnummern würden zudem nur in verkürzter Form gespeichert.
Hiergegen hat der Kläger erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt.
"Das angegriffene Urteil verletzt das durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete Fernmeldegeheimnis des Beschwerdeführers. (...)
Auch eine nur kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten berührt das Interesse des Betroffenen an der Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz unerheblichem Ausmaß. Aufgrund der Speicherung kann das Telekommunikationsunternehmen diese Daten zu eigenen Zwecken verwenden. (...)"
Verlange ein Kunde die sofortige Löschung seiner Verkehrsdaten, so könne der Anbieter nicht einwenden, er benötige die Daten zum Beweis der Richtigkeit der berechneten Entgelte:
"Die Beklagte hat dazu im Ausgangsverfahren vorgebracht, bis zu dem Zeitpunkt der fiktiven Rechnungserstellung treffe den Diensteanbieter die Beweislast für die Richtigkeit der Entgelte.
Ein derartiges Beweisinteresse könnte hinreichender Grund für eine Datenspeicherung sein. Jedoch hat das Amtsgericht, soweit aus dem Urteil ersichtlich, nicht geprüft, ob diese von der Beklagten im Ausgangsverfahren vertretene Rechtsauffassung in den einschlägigen Rechtsgrundlagen bei Nutzung einer Prepaid-Karte überhaupt angelegt ist.
Grundsätzlich trägt ein Anbieter von Telekommunikationsleistungen die Beweislast dafür, dass sein Kunde seine Leistung in Anspruch genommen hat, also einzelne Verbindungen von dem Anschluss des Kunden hergestellt wurden. Werden Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erhoben, muss der Anbieter nach § 16 Abs. 1 TKV das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verkehrsdaten aufschlüsseln. Allerdings unterfallen diese Verkehrsdaten dem Fernmeldegeheimnis. Den Zielkonflikt zwischen dem Interesse des Kunden an Datenschutz und seinem Interesse an der Kenntnis der Einzelverbindungen, um die Anbieterforderung nachvollziehen und überprüfen zu können, hat der Verordnungsgeber durch § 16 Abs. 2 TKV in Verbindung mit § 6 Abs. 4 TDSV (jetzt: § 97 Abs. 4 TKG) so gelöst, dass die Entscheidung dem Kunden überlassen bleibt."