Die 63jährige Angeklagte betreibt im süddeutschen Raum eine Marketingfirma zur Ermittlung von Anschriften von Führungskräften, deren Adressen sie dann gewerblich vermietet oder veräußert. Im Sommer 1999 erhielt sie den Auftrag zur Aktualisierung von Adressbeständen eines Geschäftspartners, weshalb sie entsprechende Telefonrecherchen vornehmen ließ. Dabei gelang es der Angeklagten, den für die Geschäftsabwicklung zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers unter Inaussichtstellen einer verantwortlichen Stellung in ihrem Betrieb dazu zu veranlassen, mindestens 100.000 weitere Adressen seines bisherigen Arbeitgebers heimlich auf Disketten zu speichern und ihr zur Verfügung zu stellen, welche sie dann weiter verkaufte.
Die Sache flog auf, weil sich in dem Bestand auch sog. „Schläferadressen“ befanden, die lediglich dazu dienten, einen unbefugten Datenmissbrauch aufzudecken.
Im August 2002 wurde die Angeklagte deshalb vom Landgericht Freiburg unter Bestätigung eines Urteils der Vorinstanz zu einer Geldstrafe von insgesamt 14.000 Euro (80 Tagessätze zu je Euro 175) verurteilt. Nach Ansicht der Strafkammer handelt es sich bei der Tat um einen strafbaren Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil die Angeklagte vorsätzlich zu Zwecken des Wettbewerbs und aus Eigennutz ein ihr mitgeteiltes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet habe ( § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Diese Ansicht hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nun geteilt und die Revision der Angeklagten verworfen. Die Verurteilung der Angeklagten ist nunmehr rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06. Mai 2002 - 2 Ss 208/02 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 23.05.2003