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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Neues zur Haftung des Admin-C

Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.12.2012 - Az.: I ZR 150/11) hat erneut entschieden, dass ein Admin-C nicht allein aufgrund seiner Stellung haftet, sondern vielmehr weitere Umstände hinzukommen müssen.

In einer Grundlagen-Entscheidung hatte der BGH bereits im Jahr 2011 <link http: www.dr-bahr.com news haftung-des-admin-c-bejaht.html _blank external-link-new-window>(BGH, urt. v. 09.11.2011 - Az.: I ZR 150/09) geurteilt, dass ein Admin-C nicht alleine wegen seiner Tätigkeit haftet. Damals hatten die Karlsruher Richter eine Verantwortlichkeit für möglich gehalten, da in einem automatisierten Prozess frei gewordene Domains registriert wurden, ohne sie auf etwaige Marken- oder Namensverletzungen zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall bestätigen die Robenträger diese Rechtsprechung. Nicht allein aus seiner Funktion und Aufgabenstellung als Admin-C ergebe sich eine Haftung, sondern es müssen vielmehr "besondere gefahrerhöhende Umstände" vorliegen.

Eine spekulative Anmeldung zahlreicher Domains alleine rechtfertige noch nicht eine solche Annahme. Der Anmelder hatte bei Domainnamen, die aus 1-3 Buchstaben bestanden, umfangreiche Registrierungen vorgenommen.

Diese Tatsache allein rechtfertige noch nicht eine besondere Gefahrerhöhung, die den Admin-C zum Tätigwerden verpflichte.

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