Ein Bürger hat kein Recht darauf, den datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen einer Rundfunkanstalt und einem Inkassounternehmen einzusehen (VGH München, Beschl. v. 21.02.2025 - Az.: 7 ZB 24.65).
Der Kläger sollte den ARD/ZDF-Rundfunkbeitrag zahlen. Der Beitragsservice beauftragte ein Inkassounternehmen, die offenen Forderungen beim Kläger einzutreiben.
Der Kläger verlangte daraufhin Einsicht in den datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen der Rundfunkanstalt und dem Inkassounternehmen. Dies wurde abgelehnt, woraufhin der Rechtsstreit vor Gericht ging.
Die 1. Instanz, das VG München, wies die Klage als unbegründet ab.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der VGH München die Zulassung der Berufung abgelehnt.
Es gebe keine gesetzliche Grundlage, die dem Kläger einen Anspruch auf Einsicht in den Vertrag gewähre.
Die DSGVO gewähre nur ein Recht auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten, nicht aber ein Recht auf Kontrolle der Vertragsbeziehungen zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern.
Die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliege vielmehr der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, also dem einzelnen Betroffenen.
"Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Einsichtnahme in den zwischen dem Beklagten und der (…) GmbH gemäß Art. 28 DS-GVO geschlossen Auftragsverarbeitungsvertrag besteht nicht.
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht – wie der Kläger meint – daraus, dass er selbst in der Lage sein müsse, zu überprüfen, ob ein „wirksamer Auftragsverarbeitungsvertrag“ mit dem nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO „vorgeschriebenen Inhalt“ tatsächlich geschlossen wurde.
Denn für die Überwachung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ist gemäß Art. 51 Abs. 1 DS-GVO die Aufsichtsbehörde zuständig, nicht Private."
Und weiter:
"Dem Betroffenen selbst ist hingegen nach Art. 15 DS-GVO nur ein Auskunftsrecht über die eigenen personenbezogenen Daten eingeräumt (vgl. auch Erwägungsgrund 63 DS-GVO).
Ein Recht auf eigenständige Rechtmäßigkeitsüberprüfung steht ihm hingegen nicht zu.
Vor diesem Hintergrund hat vorliegend der Kläger kein berechtigtes Interesse, selbst den Abschluss und die Rechtmäßigkeit eines Auftragsverarbeitungsvertrags zu prüfen."