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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Wiesbaden: Inkassounternehmen idR. keine DSGVO-Auftragsverarbeiter, sondern eigene Verantwortliche

Inkassounternehmen gelten meist als eigenverantwortlich in der Datenverarbeitung und nicht als bloße Auftragsverarbeiter gemäß DSGVO

Inkassounternehmen sind in der Regel keine Auftragsverarbeiter, iSd. DSGVO, sondern vielmehr eigene Verantwortliche (VG Wiesbaden, Beschl. v. 13.05.2024 - Az.: 6 K 1306/22.WI).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung hatte sich das Gericht mit der umstrittenen Frage zu beschäftigen, ob Inkassounternehmen Auftragsverarbeiter iSd. DSGVO sind oder nicht.

Das VG Wiesbaden hat diese Frage bejaht:

"In der Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Inkassounternehmen eigene Verantwortliche seien, da sie regelmäßig die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung weitgehend selbst bestimmen und nur ausnahmsweise, beispielsweise bei der teilweisen weisungsgebundenen Übertragung des Forderungsmanagements auch Auftragsverarbeitungen i. S. d. Art. 28 DSGVO denkbar seien (Eßer in Eßer/Kramer/von Lewinski [Hrsg.], DSGVO/BDSG Nebengesetze, Kommentar, 8. Auflage 2024, Art. 4 Rdnr. 83).

Gegen eine Einordnung der Auftragsverarbeitung spricht jedoch, dass oftmals auch diese Konstellationen des Inkassos durch eine weitgehend selbstständige Aufgabenwahrnehmung des Inkassounternehmens geprägt sind, die deren Einordnung als Verantwortliche nahelegen (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rdnr. 51 a)."

Und weiter:

"Aus der sog. teilweisen weisungsabhängigen „Einziehungsermächtigung“, bei der der Auftraggeber rechtlicher Eigentümer der Forderung bleibt, folgt keine andere Bewertung. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, unterscheidet das Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG – nicht zwischen der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen (§ 2 Abs. 2 RDG). Die rechtliche Inhaberschaft einer Forderung bleibt auf die Zulässigkeit der Rechtsdienstleistung ohne Einfluss, wie auch die Ausführung der Inkassotätigkeit vom Status der Forderung nicht abhängt.

Gegen eine Einordnung als Auftragsverarbeiter sprechen der nur graduelle Unterschied zu Rechtsanwälten im erforderlichen Knowhow und Professionalisierungsgrad, die häufig völlige Freiheit bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung, die sehr weitgehende Freiheit bei der Bestimmung des Zwecks bzw. die erheblichen Eigeninteressen an dieser Dienstleistung, die ebenfalls eine Einordnung als Verantwortliche nahelegen (…).

Bei externem Inkassomanagement steht der Einordnung einer Auftragsverarbeitung regelmäßig entgegen, dass eine vollständige Bestimmung über die Mittel der Verarbeitung durch die Verantwortlichen nicht mehr gewährleistet sein dürfte (…).

Nach Auffassung des VG Mainz scheidet eine Auftragsverarbeitung bei der Übermittlung von Daten im Rahmen einer Forderungsabtretung eines Tierarztes an ein Inkassobüro mangels Weisungsgebundenheit aus, weil die Abtretung auf einer freien Entscheidung des Zessionars beruht und der Zedent keinen Einfluss auf die nach seinem Vorstellungsbild gewünschte mit der Abtretung einhergehende datenschutzrechtliche Veränderung hat (VG Mainz, Urteil vom 20.02.2020 – 1 K 467/19.MZ –, juris, Rdnr. 22 ff.).

Auch wenn die Unabhängigkeit des Inkassodienstleisters nicht gesetzlich verpflichtend vorgegeben wird und somit nicht bereits deswegen die Zwecke der Verarbeitung in die Sphäre des Inkassounternehmens verlagert werden, bestimmt das Inkassounternehmen doch faktisch die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung derart autonom, dass es datenschutzrechtlich als der für die Datenverarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche erscheint. In aller Regel ist daher auch das Inkassounternehmen im Mandatsverhältnis für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher und nicht Auftragsverarbeiter (…).

Soweit sich aus dem Urteil der Kammer – in anderer Besetzung – vom 27.09.2021 – 6 K 549/21.WI –, juris, etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten. Das Urteil ist zudem nicht rechtskräftig geworden."

Zusammenfassend führt das VG Wiesbaden somit folgende Punkte für eine Einordnung als eigener Verantwortlicher an.

  1. Autonome Bestimmung der Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung
    Inkassounternehmen bestimmen weitgehend eigenständig, wie die Daten verarbeitet werden.
     
  2. Vergleich zu Rechtsanwälten
    Der erforderliche Knowhow- und Professionalisierungsgrad sowie die Freiheit bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung sprechen gegen eine bloße Auftragsverarbeitung.
     
  3. Eigeninteresse
    Inkassounternehmen haben oft erhebliche eigene Interessen an der Dienstleistung, was eine Einordnung als Verantwortlicher nahelegt.
     
  4. Unabhängigkeit vom Auftraggeber
    In der Regel haben Inkassounternehmen genügend Unabhängigkeit in der Ausführung ihrer Aufgaben, sodass sie als eigenverantwortlich gelten.

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