Die Vorschriften der DSGVO sind nicht auf Sachverhalte anwendbar, die den Zeitraum vor dem 25. Mai 2018 betreffen (VG Hannover, Urt. v. 10.10.2023 - Az.: 10 A 5223/19).
Inhaltlich ging es um Ereignisse, die sich Mai 2018 zugetragen hatten. Die Klägerin sah sich durch diese Handlungen in ihren Datenschutzrechten verletzt und klagte.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung stellte das VG Hannover klar, dass der Fall nicht auf Basis der aktuellen DSGVO, sondern vielmehr nach altem Recht (BDSG-alt) zu beurteilen sei:
"Danach findet die DS-GVO auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
Die Anwendbarkeit der DS-GVO ist in deren Art. 99 Abs. 2 DS-GVO festgelegt. Danach gilt die DS-GVO erst seit dem 25. Mai 2018.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten beanstandet, dass sie betreffende medizinische Unterlagen im Jahr 2012 an einen Gutachter weitergegeben worden sind. Zu Sachverhalten, die sich vor Geltung der DS-GVO ereignet haben, enthält die DS-GVO keine expliziten Regelungen.
Eine Übergangsvorschrift, die die Geltung der DS-GVO auch für Sachverhalte vor diesem Datum anordnet, existiert im deutschen Recht nicht."
Und weiter:
“Das Inkrafttreten der DS-GVO stellt nach deren Art. 99 eine klare Zäsur zwischen dem alten und dem neuen Recht dar. Da der deutsche Gesetzgeber keine Übergangsvorschrift erlassen hat, die unter bestimmten Umständen eine Anwendung des neuen Rechts auch auf vor deren Geltung begangene Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften angeordnet hat, unterliegen vor diesem Datum erfolgte Verstöße vollständig dem alten Recht (VG Ansbach, Urteil vom 22.9.2021 – AN 14 K 19.01274 –, juris Rn. 44)."