Ein Preisrätsel ist als verbotene Schleichwerbung zu qualifizieren, wenn nicht von vornherein die mit dem Preisrätsel verfolgte Werbung zugunsten des Absatzes eines fremden Produkts erkennbar ist <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile preisraetsel-kann-schleichwerbung-sein-12-o-78-10-landgericht-freiburg-20110117.html _blank external-link-new-window>(LG Freiburg, Urt. v. 17.01.2011 - Az.: 12 O 78/10).
Preisrätsel an sich seien nicht automatisch als (unerlaubte) Werbung für fremde Produkte zu qualifizieren, denn der ausgelobte Preis werde bei dieser Form des Gewinnspiels stets durch einen Dritten gespendet.
Die Grenze zur unzulässigen Schleichwerbung werde jedoch dort überschritten, wo diese Konstellation nicht von vornherein für Dritte erkennbar sei.
Im vorliegenden Fall erwecke die Beklagte durch zahlreiche äußere Umstände den Eindruck, die Produkte stammten von ihr selbst. Auch werde der zu gewinnende Preis unverhältnismäßig groß und aufmerksamkeitserregend beworben.