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Kategorie: Onlinerecht

LG Hildesheim: Alkoholfreies Getränk darf nicht als "alkoholfreier Gin" bezeichnet werden, auch nicht im Online-Bereich

Ein Getränk ohne Alkohol darf nicht als "alkoholfreier Gin" bezeichnet werden, da dies Verbraucher über die Produktart täuscht.

Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als “alkoholfreier Gin” bezeichnet werden, auch nicht im Onlinehandel (LG Hildesheim, Urt. v. 06.06.2025 - Az.: 11 O 4/24).

Ein Wettbewerbsverband klagte gegen einen Onlinehändler, der ein Getränk mit Wacholdergeschmack in einer Glasflasche online als 

“alkoholfreier Gin"

beworben hatte. Er sah darin einen irreführenden Wettbewerbsverstoß.

Zu Recht, so das LG Hildesheim.

Laut EU-Spirituosenverordnung sei “Gin” eine klar definierte Spirituose. Sie müsse aus mindestens 37,5 % Alkoholgehalt aufweisen. 

Ein Getränk, das keinen Alkohol enthalte und mit Wasser statt Alkohol aromatisiert worden sei, erfülle diese Voraussetzungen eindeutig nicht. Es handle sich weder um eine Spirituose noch um eine entalkoholisierte Variante davon. 

Der Begriff “alkoholfreier Gin” sei daher irreführend und unzulässig. 

Die Bezeichnung “Gin” sei geschützt, um Verbraucher vor Täuschung zu bewahren und den Ruf traditioneller Spirituosen zu schützen.

“In Anwendung des Schutzes für die Bezeichnungen (…) darf ein Getränk, das diese Anforderungen nicht erfüllt, z.B. weil es den Mindestalkoholgehalt für Gin von 37,5 % vol. nicht erreicht (…), nicht mit der geschützten Spirituosen-Kategorie ”Gin" bezeichnet werden, sei es etwa in Form von Bezeichnungen wie “alkoholfreier Gin”, “Gin-Typ”, “Gin-Alternative” oder anderen ähnlichen Bezeichnungen."

Und weiter:

“Die Tatsache, dass die Bezeichnung ”alkoholfreier Gin" gesetzlich ausdrücklich verboten ist, ist auch gerechtfertigt. 

Gin ist, wie auch andere Spirituosen, mehr als die Summe seiner Bestandteile. 

Der grundlegende Herstellungsprozess und die Anforderungen für Gin sind klar definiert. Dies dient einerseits dazu, den Ruf und das Ansehen von Gin sowie die rechtmäßigen Hersteller zu schützen und andererseits zu verhindern, dass die Verbraucher über die Art des Produktes, das sie kaufen,  in die Irre geführt werden. Dritten, die sich diesen Ruf unberechtigterweise zunutze machen wollen, um ein anderes Produkt zu verkaufen, wird dies daher zu Recht untersagt. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Nutzung einer unzulässigen Bezeichnung."

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